Förderung von Schülerinnen und Schülern
mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben
Von einer Lese-Rechtschreibschwäche betroffene Menschen haben Schwierigkeiten, die gesprochene Sprache in die geschriebene Sprache zu übertragen. Neben der angeborenen Störung kann eine Lese-Rechtschreibschwäche auch andere Ursachen haben, wie beispielsweise motorische Störungen, langsamerer Schriftspracherwerb oder frühes Einprägen von Rechtschreibfehlern.
Die Deutsch- und Englischlehrkräfte schauen sich im ersten Halbjahr des 5. Schuljahres die Lese- und Rechtschreibleistungen aller Schülerinnen und Schüler an. Bis zu den Herbstferien werden dann ausgewählte Schülerinnen und Schüler und diese, die bereits in der Grundschule im Lese-Rechtschreibkurs waren oder besonders gefördert wurden, überprüft. Die Förderung in Kursen startet für alle Schülerinnen und Schüler nach den Herbstferien. Einige von ihnen werden dann, je nachdem wo ihre Förderschwerpunkte sind, den Förderkurs (LRS- Kurs) besuchen. Dabei können wir nur den Ist-Stand und nicht die Ursachen erfassen.
Für die Analyse einer Rechtschreibschwäche haben wir uns an unserer Schule für eine Analyse nach Fehlerschwerpunkten auf der Grundlage eines Diagnosediktates entschieden. Diese Diagnose erlaubt es den Lehrkräften für die betroffenen Schülerinnen und Schülern individuelles Fördermaterial zur Verfügung zu stellen. Die Lesetestung erfolgt über das Salzburger- Lesescreening. Beide Testungen haben den Schwerpunkt auf der Analyse des bisher stattgefundenen Schriftspracherwerbs in der Grundschule. Wird bei einer Schülerin oder einem Schüler eine signifikante Lese-Rechtschreibschwäche erkannt, berät die Klassenkonferenz über die Förderung. Die Art der Förderung ist individuell, in besonderen Fällen kann es zu einem Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsfeststellung (Notenschutz) kommen.
In den LRS-Kursen fördern wir unsere Schülerinnen und Schüler individuell nach Fehlerschwerpunkten u.a. mit Hilfe des mit gezielten Fördermaterial, das systematisch die wichtigsten Bereiche der Rechtschreibung abdeckt und Rechtschreibsicherheit aufbaut. Bei Bedarf können auch Kurse mit dem Schwerpunkt Leseförderung eingerichtet werden.
Alle anderen LRS-Fördermaßnahmen erfolgen als binnendifferenzierte Maßnahmen aufgrund von durch die Fachlehrkräfte (in Absprache mit den Klassenlehrkräften) erstellten individuellen Förderplänen.
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Lese- und Rechtschreibleistung bei der Zeugnisnote unberücksichtigt bleiben. Die Aussetzung einer Teilnote erfolgt für ein Schulhalbjahr (§43 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2023). Diese Maßnahme wird mindestens einmal im Schulhalbjahr von der Klassenkonferenz überprüft, festgelegt oder gegebenenfalls bei bestehender Maßnahme verlängert (§40 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses). Das Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung (dies wird auch umgangssprachlich „Notenschutz“ genannt) wird mit andauernder Förderung in den höheren Klassen wieder abgebaut (§42 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses).
Der Nachteilsausgleich wird nicht mit ins Zeugnis aufgenommen, allerdings das Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung.
Ein Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsbewertung bei besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben wird aber nur dann gewährt, wenn trotz individueller Förderung und anderen Formen von Nachteilsausgleich (z.B. verlängerte Arbeitszeiten, etwa bei Klassenarbeiten und Lernstandserhebungen; differenzierte Aufgabenstellung, etc. (§7 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses) die besonderen Schwierigkeiten fortdauern.
Auch der Nachteilsausgleich gilt wie der Notenschutz als besondere Form des Nachteilsausgleichs für ein Schulhalbjahr! Die Entscheidung über die Gewährung trifft jeweils die Klassenkonferenz.
Diagnose und Förderung werden in den Schuljahren 6 bis 10 fortgeführt.
Für die Jahrgänge 5-10 gilt: Nach §39 Absatz 6 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses muss von Seiten der Eltern kein Antrag auf Nachteilsausgleich oder Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsbewertung gestellt werden. Die Klassenkonferenzen entscheiden nach Vorschlag der Fachlehrer und legen auch die Fördermaßnahmen fest. Möchten Sie dennoch einen Antrag stellen wollen, können Sie dies durch einen formlosen Antrag machen.
Davon abweichend sind für die Gymnasiale Oberstufe Anträge zu stellen.
Hier finden Sie das Antragsformular auf Nachteilsausgleich.