Die Georg-Christoph-Lichtenberg-Schule fördert den Gedanken der inklusiven Beschulung und entwickelt ihr Angebot diesbezüglich kontinuierlich fort. Unser langfristiges Ziel sind folgende Leitgedanken:
In der inklusiven Schule gehen wir davon aus, dass jedes Kind individuell verschieden ist. Eine inklusive Schule weist kein Kind ab, sondern passt sich den Bedürfnissen der einzelnen Schüler nach individueller Förderung an. Herausforderungen begegnen wir so, dass wir uns an die Fähigkeiten und Bedürfnisse des Kindes anpassen. Die Verschiedenartigkeit der Menschen erkennen wir an und setzen sie niemals gleich, auch nicht zwei mit der gleichen Behinderung oder dem gleichen Krankheitsbild. Jeden Menschen nehmen wir ernst in seiner ganz eigenen Art und Ausdrucksweise, auch wenn sie uns unverständlich erscheint: Für die betreffende Person hat sie einen Sinn.
Wir unterscheiden zwei Verfahren in der inklusiven Schule:
- Die Regelungen im Rahmen des Hessischen Schulgesetzes (§54), die den Rahmen beschreiben (Aufgabe der Schule). Alle Ressourcen werden nicht an das Kind gebunden. Kommt sonderpädagogischer Förderbedarf in Betracht, so tagt ein Förderausschuss, der eine Empfehlung über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung erstellt, Vorschläge für den individuellen Förderplan nach § 49 Abs. 3 HSchG erarbeitet und den schulischen Bildungsweg in der allgemeinen Schule begleitet. Dem Förderausschuss gehören jeweils an:
- die Schulleiterin oder der Schulleiter,
- eine Lehrkraft der allgemeinen Schule, die das Kind unterrichtet,
- eine Lehrkraft des sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums oder der zuständigen Förderschule als Vorsitzende oder Vorsitzender im Auftrag des Staatlichen Schulamts,
- die Eltern des Kindes,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers, wenn der Unterricht in der allgemeinen Schule besondere räumliche und sächliche Leistungen erfordert,
- mit beratender Stimme
a) in der Primarstufe die Leiterin oder der Leiter des freiwilligen Vorlaufkurses oder des schulischen Sprachkurses nach § 58 Abs. 5 HSchG, wenn das Kind daran teilgenommen hat oder teilnimmt,
b) eine Lehrkraft für den herkunftssprachlichen Unterricht, wenn das Kind daran teilnimmt.
- die Schulleiterin oder der Schulleiter,
- Die Eingliederungshilfe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII oder nach § 35 a Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (Antrag der Eltern). Zuständigkeit bei körperlicher und geistiger Behinderung: Sozialamt. Zuständigkeit bei seelischer Behinderung: Jugendamt. Alle Ressourcen sind an das Kind gebunden.